Neue steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen


Nach dem Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Kompromiss aus dem Vermittlungsausschuss zum Klimapaket zugestimmt. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist wie geplant am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Damit wurde der Weg für steuerliche Erleichterungen für Hausbesitzer im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen freigemacht. Der Steuerbonus gilt 10 Jahre lang.

Konkrete Fördermaßnahmen
Gefördert werden grundsätzlich folgende energetische Sanierungsmaßnahmen:
1.    Wärmedämmung von Wänden,
2.    Wärmedämmung von Dachflächen,
3.    Wärmedämmung von Geschossdecken,
4.    Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5.    Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage,
6.    Erneuerung der Heizungsanlage,
7.    Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8.    Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Der Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen und wie ein Fachunternehmen definiert ist, ist gesetzlich genau geregelt. Die Finanzämter prüfen dementsprechend, was steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht. Beantragt wird der Bonus mit der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Details zum Steuerbonus
Die energetischen Sanierungsmaßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen werden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Eigentümer haben also zehn Jahre Zeit – das bedeutet Planungssicherheit auch für Dachdeckerbetriebe. Steuerpflichtige können die Sanierungskosten erstmals für das Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird, geltend machen. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere 6 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jede Maßnahme ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximaler Abzugsbetrag für alle Maßnahmen ist 40.000 Euro.

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Haus oder Wohnung bei der Sanierung älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster bereitstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.

Der Steuerpflichtige muss, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon anderweitig durch öffentliche Mittel (z.B. KfW) oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gefördert werden. Es sei denn, diese sind unabhängig von einer energetischen Sanierung.

Energieberatung
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für einen Energieberater, die mit bis zu 50 Prozent angesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist. Der Berater muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sein. Zwingend vorgeschrieben ist der Einsatz eines Energieberaters allerdings nicht.